Statuten
des Vereins


„Yoga-Ayurveda Institut Wien“
Verein der Freunde eines gesunden Lebensstil und Erreichung eines optimalen Gesundheitszustandes durch Yoga und Ayurveda


******************

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen „Yoga -Ayurveda Institut Wien - Verein der Freunde eines  
       gesunden Lebensstil und Erreichung eines optimalen Gesundheitszustandes durch Yoga
       und Ayurveda. “Kurzbezeichnung „Yoga-Ayurveda Institut Wien.“
(2)  Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3)  Die Errichtung von Zweigstellen in allen Bundesländern ist geplant.


§ 2. Zweck und Ziel

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Zusammenschluss von Personen und Institutionen, die durch Yoga und Ayurveda einen optimalen Gesundheitszustand, physischer und psychischer Natur erreichen wollen, einen gesunden Lebensstil entwickeln, aufrecht erhalten wollen, dieses Wissen an Andere weitergeben und die Wirkung von Yoga und Ayurveda durch Studien belegen.


§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
(2)  Als ideale Mittel dienen:
       a)  Meinungsaustausch und Erfahrungsaustausch, Vorträge, Versammlungen, gesellige  
             Zusammenkünfte, Veranstaltungen von Diskussionsabenden.
       b)  Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
       c)  Führen einer Webseite.
       d)  Erfahrungsaustausch und Training mit interessierten Personen, Austauschprogramme.
       e)  Errichtung von Übungsräumen, Behandlungsräumen und einer Bibliothek.
       f)   Kooperation mit Institutionen und Personen im In- und Ausland.
       g)  Beratung, Vermittlung und Unterstützung bei der Beschaffung von Bedarfsgütern für
             die Ausübung von Yoga und Ayurveda.
(3)  Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
       a)  Beitritts-, Kursgebühren und Mitgliedsbeiträge.
       b)  Erträgen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
       c)  Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.


§4. Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
       Ehrenmitglieder.
(2)  Ordentliche Mitglieder des Vereins sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
       Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Die ordentlichen Mitglieder sind
       stimmberechtigt. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist mit drei physischen Personen
       beschränkt.
(3)  Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit insbesondere durch
       Einbringung von fachlichem Wissen und Können, Erfahrungsaustausch, Zahlung eines
       jährlichen  Mitgliedsbeitrags, etc. fördern.
(4)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein
       ernannt werden.    

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen
       werden.
(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der  
       Vorstand endgültig mit Zweidrittelmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von
       Gründen verweigert werden.
(3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
       Generalversammlung.
(4)  Vor Entstehung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch
       den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines
       wirksam.


§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
       Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.            
(2)  Der Austritt kann nur mit 1. März jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
       mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie  
       erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der  
       Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher   
      Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
      Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
       gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
       Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
       von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
       die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Möglichkeiten zu beanspruchen. Das
       Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur
       den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und
       alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
       erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
       beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
       Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung   
       jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und
13) mit seinen Organen, die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§ 15) und das Schiedsgericht (§16).


§ 9. Die Generalversammlung

(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach
       Beginn des Kalenderjahres statt.
(2)  Eine ordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
       ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
       zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, auf Verlangen von einem
       Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen sechs Wochen
       stattzufinden.
(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
       sind alle ordentlichen wie auch außerordentlichen Mitglieder mindestens vier Wochen vor
       diesem Termin schriftlich einzuladen sowie die übrigen Mitglieder durch Aushang in den
       Vereinsräumlichkeiten zu informieren. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
       unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.
(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der
       Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5)  Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
       außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
       sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische
       Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des
       Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
       zulässig.
(7)  Die Generalversammlung ist  bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
       Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
       festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 60 Minuten
       später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
       Erscheinenden beschlussfähig ist.
(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
       mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
       oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
       zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung
       führt der Schriftführer den Vorsitz.



§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
    Rechnungsabschlusses:
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:
4. Feststellung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
     außerordentliche  Mitglieder;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6.  Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7.  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

PayPal-Bezahlmethoden-Logo